IV.2.4) – unter alleiniger Berücksichtigung der gewichtigeren Tatkomponenten die Strafe deutlich über 20 Jahren liegen würde. Es ist damit das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen. 2.7 Die von F.___ ausgestandene Untersuchungshaft (5.7.2012 - 4.9.2012) sowie der vorzeitige Strafvollzug (5.7.2012 - 16.12.2016) sind an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).