Urteile des Bundesgerichts 6B_862/2015 und 6B_949/2015 vom 7.11.2016). Angesichts des in diesem Berufungsverfahrens zu beachtenden Verschlechterungsverbotes braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, da das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf. Fest steht allerdings auf der anderen Seite, dass eine Unterschreitung dieses Strafmasses – trotz der weniger schweren Qualifikation des Vorhaltes nach AKS Ziff. 1 – ausgeschlossen ist, da – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff. IV.2.4) – unter alleiniger Berücksichtigung der gewichtigeren Tatkomponenten die Strafe deutlich über 20 Jahren liegen würde.