Das erscheint als zu gering. Insbesondere der Zeitpunkt des Geständnisses unmittelbar nach der Tat sowie der Umstand, dass er selber die Polizei gerufen und sich gestellt hat, aber auch das oben geschilderte Nachtatverhalten rufen nach einer stärkeren Strafminderung im Bereich von etwa 3 Jahren. Fraglich ist, ob damit das Strafmass von lebenslänglich auch tatsächlich gesenkt werden kann, da im Bereich einer lebenslänglichen Einsatzstrafe Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe nicht zwingend zu einer tatsächlichen Strafreduktion führen müssen (BGE 116 IV 300; Urteile des Bundesgerichts 6B_862/2015 und 6B_949/2015 vom 7.11.2016).