ein Eindruck, der durch die Entschuldigung vor der Vorinstanz kaum mehr korrigiert werden könne, wie die Vorinstanz im Urteil (US 59) festhielt. Dem steht allerdings die Einschätzung des Gutachters (AS 2180) gegenüber, wonach der Beschuldigte 1 die Verantwortung für sein Tathandeln übernehme, sein Handeln bedaure und auch erste Ansätze einer kritischen Auseinandersetzung zur Gewaltbereitschaft und zum Waffenbesitz zeige. Er weist auch positive Führungsberichte auf, er verhält sich gemäss aktuellem Bericht vom 27. Oktober 2016 anständig und kooperativ, zeigt ein gutes Arbeitsverhalten, musste nie diszipliniert werden und pflegt Kontakt zur Familie und zu Freunden.