Auch lassen seine schon mehrfach zitierte Aussage beim Anruf an die Polizei (er gehe noch mal zurück, wenn die nicht tot seien), seine ersten Aussagen und Reaktionen auf die Mitteilung, dass I.___ und H.___ tot seien, und sein Auftreten an der Tatrekonstruktion (AS 51 und 66) auf die völlige Absenz von Einsicht und Reue schliessen; ein Eindruck, der durch die Entschuldigung vor der Vorinstanz kaum mehr korrigiert werden könne, wie die Vorinstanz im Urteil (US 59) festhielt.