Das ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ausmass wird das etwas reduziert durch sein nicht umfassend kooperatives Verhalten, indem er bemüht war, eine Mitwirkung seines Vaters bei den Tötungsdelikten zu verschleiern; er machte dementsprechend widersprüchliche Aussagen. Auch lassen seine schon mehrfach zitierte Aussage beim Anruf an die Polizei (er gehe noch mal zurück, wenn die nicht tot seien), seine ersten Aussagen und Reaktionen auf die Mitteilung, dass I.___ und H.___ tot seien, und sein Auftreten an der Tatrekonstruktion (AS 51 und 66) auf die völlige Absenz von Einsicht und Reue schliessen;