Die hier zu beurteilenden Straftaten haben auch nichts mit einem Kulturkonflikt zu tun. Der Beschuldigte ist hier mit den Wertvorstellungen in der Schweiz aufgewachsen und die Tötung von Menschen ist auch in seinem früheren Heimatland strafbar. Es ist damit das Vorleben mit der Vorinstanz neutral zu werten. 2.5.2 Strafempfindlichkeit Es gibt keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit. 2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte rief sofort nach der Tat die Polizei und stellte sich. Er legte ein Geständnis ab. Das ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen.