2.5 Täterkomponenten 2.5.1 Vorleben Für das Vorleben des Beschuldigten 1 kann auf das Gutachten und das angefochtene Urteil (US 58) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass er bereits im Alter von 2 Jahren in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen ist und sich offensichtlich gut integriert hat. Es gibt keine Vorstrafen, die auf ein Gewaltproblem hinweisen würden. Es gibt eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen eines Strassenverkehrsdelikts und damit zusammenhängend fahrlässiger Körperverletzung. Die hier zu beurteilenden Straftaten haben auch nichts mit einem Kulturkonflikt zu tun.