Damit ist klar, dass auch unter Anwendung des Asperationsprinzips das Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren deutlich überschritten werden müsste, um eine dem Verschulden angemessene Strafe – vor Berücksichtigung der Tatkomponenten – ausfällen zu können. Es ist bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat – hier also Mord – vorgesehen ist. Es muss daher die Einsatzstrafe für den Mord von 15 Jahren unter Einbezug des vollendeten und des versuchten Tötungsdeliktes auf lebenslänglich erhöht werden. 2.5 Täterkomponenten 2.5.1 Vorleben