Für die weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen vorne zum Mordfall H.___ verwiesen werden. Schon nur die direkt vorsätzliche Tötung von I.___ müsste, alleine beurteilt, mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren geahndet werden, jene von A.___ mit etwas tieferem Verschuldensgrad und unter Berücksichtigung des eventualvorsätzlichen Versuchs würde zu einem Strafmass von etwa 7 Jahren führen. Damit ist klar, dass auch unter Anwendung des Asperationsprinzips das Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren deutlich überschritten werden müsste, um eine dem Verschulden angemessene Strafe – vor Berücksichtigung der Tatkomponenten – ausfällen zu können.