Bei der Festsetzung dieses Strafmasses ist vorab klarzustellen, dass es bei diesen Tötungen (bzw. dem Versuch dazu) nicht um Mord geht, diese 2 Fälle sind also hinsichtlich des Ausmasses des Verschuldens mit Fällen von vorsätzlichen Tötungen und nicht mit Mordfällen zu vergleichen. Berücksichtigt man den direkten Tötungsvorsatzes, die kaltblütige und gezielte Schussabgabe auf I.___, von welchem der Beschuldigte 1 wusste, dass er unbewaffnet war, so führt dies ebenfalls zu einem mittelschweren Verschulden. Auch die Schussabgabe auf A.___ führt noch zu einem mittleren Verschulden. Für die weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen vorne zum Mordfall H.___ verwiesen werden.