111 StGB Freiheitsstrafe von 5 - 20 Jahre. Weshalb die Vorinstanz, welche noch von einem Mordversuch anstatt von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war, auf eine Erhöhung des Strafmasses um lediglich 5 Jahre kam (US 60), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Bei der Festsetzung dieses Strafmasses ist vorab klarzustellen, dass es bei diesen Tötungen (bzw. dem Versuch dazu) nicht um Mord geht, diese 2 Fälle sind also hinsichtlich des Ausmasses des Verschuldens mit Fällen von vorsätzlichen Tötungen und nicht mit Mordfällen zu vergleichen.