Es ist daher der Grad des Verschuldens auf mittelschwer herabzustufen. Dies führt allerdings bei richtiger Zuordnung zum Strafrahmen (10 Jahren - lebenslänglich) zu einer nur leicht tieferen Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 16 Jahre). 2.4 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, da mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die weiteren Delikte sind die (direkt)vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___ und die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A.___. Der Strafrahmen beträgt hier nach Art. 111 StGB Freiheitsstrafe von 5 - 20 Jahre.