Die Einsatzstrafe: Die Vorinstanz hat das Tatverschulden vor den Täterkomponenten auf schwer bis sehr schwer festgelegt. Es ist aus Sicht des Berufungsgerichts allerdings zu beachten, dass es innerhalb des Spektrums von Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende Fälle gibt, wenn beispielsweise zu den besonders verwerflichen Beweggründen und der von Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine besonders grausame Behandlung des Opfers hinzu tritt. Es ist daher der Grad des Verschuldens auf mittelschwer herabzustufen.