Es konnten in seinem Umfeld, aber auch in seinem Verhalten zur fraglichen Zeit keinerlei Anzeichen von Übermüdung oder übersteigerter Aggressivität festgestellt werden. Er verhielt sich vielmehr in allen Phasen ruhig, zielgerichtet und planvoll: Ganz zu Beginn, als er sich um einen Ersatz am Arbeitsplatz kümmerte, über die Vorbereitung und Ausführung der Tat bis hin zum Stellen bei der Polizei und der detaillierten Schilderung und Erinnerung des Erlebten mit Einschluss der Vertuschung der Beteiligung seines Vaters. 2.3 Die Einsatzstrafe: Die Vorinstanz hat das Tatverschulden vor den Täterkomponenten auf schwer bis sehr schwer festgelegt.