Es ist deshalb im Rahmen der Tatkomponenten zu prüfen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. F.___ lässt geltend machen, seine Schuldfähigkeit sei zufolge Übermüdung, Testosteronkuren, der Zurückweisung durch den Vater seiner Freundin und durch seine Verschuldungssituation eingeschränkt gewesen. Das Gutachten hat sich mit diesen Fragen umfassend auseinandergesetzt und legt schlüssig und überzeugend dar, weshalb von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen ist (AS 2174 - 2178). Es konnten in seinem Umfeld, aber auch in seinem Verhalten zur fraglichen Zeit keinerlei Anzeichen von Übermüdung oder übersteigerter Aggressivität festgestellt werden.