Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden könne, sei verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4). Das Schuldprinzip verlange deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein müsse, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (Urteil 6B_585/2008 vom 19.6.2009 E. 3.5). Es ist deshalb im Rahmen der Tatkomponenten zu prüfen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.