Art. 19 StGB (aArt. 11 StGB) spricht davon, die Strafe sei bei verminderter Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) zu mildern. Dabei geht es – so ausdrücklich BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. – zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136 f.) nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden könne, sei verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 4).