er wusste auch, dass im Verfahren 2011 sein Vater die Polizei beizog, nachdem er von seiner Tochter von den Übergriffen des I.___ erfahren hatte (AS 2159 unten). Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten 1 für diese Tötung sind dem normalpsychologischen Bereich zuzuweisen und haben seine Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt: Wut, Rache, verletzte Ehre der Familie. Noch einmal ist folgender Aspekt hervorzuheben: Keine Rolle hat hier die Angst um die eigene Schwester gespielt. Diese Art der Tötung des Schwiegervaters der Schwester steht in keinem Zusammenhang mit der Absicht, sie vor allfälligen Übergriffen ihres Ehemannes zu schützen. 2.2.4 Zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit