Es ist auf eine uneingeschränkte Freiheit des Beschuldigten 1 zu erkennen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, im Falle einer befürchteten Gefährdung seiner Schwester die Polizei zu orientieren und um Mithilfe zu ersuchen. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, Schweizer Bürger und er kennt diese Alarmierungsmöglichkeit bestens, was er ja mit der Alarmierung nach der Tat auch manifestiert hat; er wusste auch, dass im Verfahren 2011 sein Vater die Polizei beizog, nachdem er von seiner Tochter von den Übergriffen des I.___ erfahren hatte (AS 2159 unten).