Dies manifestiert auch seine Aussage am Telefon gegenüber der Polizei und seine ausgebliebene Betroffenheit bei der späteren Eröffnung, dass er zwei Menschen getötet hat. Auch die Verteidigung anerkannte vor beiden Instanzen in Bezug auf die Tötung von H.___ – wie im Übrigen auch in Bezug auf die Tötung von I.___ – ausdrücklich den direkten Vorsatz (vgl. obergerichtliche Plädoyernotizen RA Dr. Winiger, Ziff. 3.1.7 S. 17 sowie AS 2375). Es ist auf eine uneingeschränkte Freiheit des Beschuldigten 1 zu erkennen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden.