Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, das Vorgehen war aber ab dem Zeitpunkt, als man sich zur Fahrt nach Oensingen entschloss, durchaus planmässig und zielgerichtet. Im internen Verhältnis der beiden Beschuldigten war zudem F.___ die treibende Kraft. Die Ermordung von H.___ muss ab einem gewissen Zeitpunkt der Begegnung in Oensingen das Ziel der Beschuldigten gewesen sein. Es gab sonst keinen Grund, auf ihn zu schiessen, schon gar nicht in dieser einer Hinrichtung ähnlichen Art und Weise.