nicht weiter diskutiert zu werden. Gleiches gilt für den von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (Handeln in schwerer Bedrängnis). Es kann diese Tötung auch nicht dadurch in einem milderen Licht erscheinen, dass ihr ein jahrelanger Familienstreit und an diesem Abend eine Drohung von I.___ vorausgegangen sind. Es war ja offensichtlich gerade H.___, der sich auch an diesem Abend gesprächsbereit zeigte und seinen aggressiv auftretenden Sohn ins Haus zurückschickte. Ihn zu erschiessen – und das noch in einer Art Hinrichtung – steht in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Konflikt um die Schwester. 2.2.3 Subjektive Seite