112 StGB N 17). Das von den Schlägen des Beschuldigten 1 noch immer benommene, hilflose und unbewaffnete Opfer wurde von den beiden Beschuldigten, vom Beschuldigten 1 mit dem Sturmgewehr und vom Beschuldigten 2 mit der Pistole, mit zahlreichen Schüssen durchsiebt, richtiggehend hingerichtet. Die von der Verteidigung vor der Vorinstanz und vor Obergericht vorgetragenen Argumente hinsichtlich eines entschuldbaren Notwehrexzesses resp. Putativnotwehrexzesses (vgl. Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht S. 16) brauchen vor diesem Hintergrund bei der Erschiessung des hilflosen und unbewaffneten H.___ nicht weiter diskutiert zu werden.