muss als gross qualifiziert werden. Er hat in Mittäterschaft mit seinem Vater einen Menschen ermordet und dabei das qualifizierende Tatbestandselement des Mordes, die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt erfüllt: - Er hat aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, aus Rache, gehandelt (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 11); auch wenn das Motiv nicht bis ins Letzte beleuchtet werden konnte, steht doch das vom Gutachter festgestellte Motiv, die Rache für die der eigenen Familie gezeigte Respektlosigkeit, im Vordergrund, da es das Oberhaupt der Familie war, das hier in dieser Art und Weise getötet wurde.