2.2.2 Verwerflichkeit des Handelns Hier geht es um die Art der Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BKS StGB I, Art. 47 StGB N 107). Die Verwerflichkeit des Handelns von F.___ muss als gross qualifiziert werden.