112 StGB zur Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit geführt haben, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Zulässig ist allerdings ein Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen oder Tatausführungen und eine damit einhergehende Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 28). Um nicht gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen, sind deshalb in Bezug auf die Tatschwere nicht andere (gewöhnliche) Tötungsdelikte, sondern andere Morde als Vergleichsgrösse heranzuziehen. 2.2.2 Verwerflichkeit des Handelns