Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b; 6B_454/2011 vom 21.10.2011 E. 5.4.4). Wendet man diesen Grundsatz auf die Mordtat an, so heisst dies folgendes: Die Beweggründe, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit geführt haben, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot).