2.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung Es geht bei diesem Kriterium sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB N 92). Das menschliche Leben ist das höchste Rechtsgut in der Schweizerischen Rechtsordnung und die Tötung mit den Qualifikationsmerkmalen des Mordtatbestandes dessen massivste Beeinträchtigung. Es ist dabei aber grundsätzlich das Doppelverwertungsverbot zu beachten: