BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1). 2. F.___ 2.1 Strafrahmen F.___ wird des Mordes, der vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Der Strafrahmen beträgt bereits aufgrund von Art. 112 StGB für die schwerste Straftat, den Mord, eine Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren bis lebenslänglich. 2.2 Tatkomponenten 2.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung