Spätestens ab diesem Zeitpunkt war manifest, dass sich Vater und Sohn gemeinsam und skrupellos entschlossen hatten, diese Konfrontation mit Waffen auszutragen und auch auf unbewaffnete Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ zu schiessen. Der Beschuldigte 2, der ja nicht nur zuvor drei Schüsse auf H.___ abgegeben, sondern sich mit vier weiteren Schüssen aus der Pistole in unbekannte Richtung an dieser einseitigen Beschiessung unbewaffneter Personen beteiligt hatte, erscheint vor dem Hintergrund der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich als Mittäter an der Tötung des I.___, auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, direkt in dessen Richtung geschossen zu haben.