Der gleiche Vorhalt muss vorliegend auch dem Beschuldigten 2 gemacht werden. Er wusste vorab um die schwere Bewaffnung seines Sohnes bei dieser konfliktträchtigen Begegnung mit der Familie von H.___ und I.___. Spätestens nach der Schussabgabe seines Sohnes auf A.___ war dem Beschuldigten 2 auch dessen Bereitschaft klar, die Waffen einzusetzen. Er stimmte diesem Waffeneinsatz nicht nur konkludent zu, er machte ihn sich auch tatsächlich – wie vorgehalten – zu eigen, indem er zur Pistole griff und bei der Erschiessung des H.___ mitmachte.