IV.4.3 zur Mittäterschaft dargelegt, braucht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme der Mittäterschaft keine tatbestandsmässige Ausführungshandlung. So führte das Bundesgericht im Urteil 6B_735/2011 in E. 3.4.2. aus, auch wer an einer Vergeltungsaktion, an der dann ein tödlicher Schuss von einem Mitbeteiligten abgegeben worden sei, im Wissen um die mitgeführten Waffen teilnehme und damit rechne, der Einsatz der Pistole könne tödlich enden, erscheine als Mittäter, auch wenn er an der Schussabgabe nicht beteiligt gewesen sei und diese auch nicht hätte verhindern können. Der gleiche Vorhalt muss vorliegend auch dem Beschuldigten 2 gemacht werden.