Klar ist aber auch, dass dieser dann unmittelbar nach der Erschiessung seines Vaters aus dem Versteck gerannt kam und vom Beschuldigten 1 mit einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr niedergestreckt wurde. Einen Tatbeitrag des Beschuldigten 2 im Sinne einer direkten Beteiligung an der Ausführung gab es nach dem Beweisergebnis der Vor-instanz und dieses Gerichts – im Unterschied zur Anklagebehörde – nicht. Wie vorne unter Ziff. IV.4.3 zur Mittäterschaft dargelegt, braucht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme der Mittäterschaft keine tatbestandsmässige Ausführungshandlung.