Diese hat in Bezug auf die Anklageschrift keinerlei Beanstandungen geltend gemacht. Eine andere Frage ist, ob dieser gemeinsame Tatentschluss auch tatsächlich zum Beweisergebnis gehört und ob er für die Bejahung der Mittäterschaft ausreicht. Klar ist, dass zum Zeitpunkt der Erschiessung von H.___ I.___ noch irgendwo auf dem Gelände versteckt lauerte. Klar ist aber auch, dass dieser dann unmittelbar nach der Erschiessung seines Vaters aus dem Versteck gerannt kam und vom Beschuldigten 1 mit einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr niedergestreckt wurde.