Es muss wohl tatsächlich – und damit mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass mit den «vorangegangenen Geschehnissen» nur die gemeinsame Tötung des H.___ gemeint sein kann, was sich insbesondere auch aus der Klammerbemerkung ergibt. Der von der Vor-instanz angenommene Lebenssachverhalt, es habe sich der Beschuldigte 2 mit der gemeinsamen Tötung von H.___ auch der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen und es sei die Tötung von I.___ von beiden Beschuldigten getragen worden, ist damit von dem zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt abgedeckt, was auch von der Verteidigung unbestritten blieb. Diese hat in Bezug auf die Anklageschrift keinerlei Beanstandungen geltend gemacht.