__ den letzten Schuss aus der Pistole auf I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Anschliessend wird der tödliche Schuss aus dem Sturmgewehr, abgefeuert vom Beschuldigten 1, geschildert. Und dann wird ausgeführt, «aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu Eigen) und wollten den Tod des Geschädigten». Es muss wohl tatsächlich – und damit mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass mit den «vorangegangenen Geschehnissen» nur die gemeinsame Tötung des H.___ gemeint sein kann, was sich insbesondere auch aus der Klammerbemerkung ergibt.