Trotzdem kommt die Vorinstanz zu einem Schuldspruch, weil sich der Beschuldigte 2, nachdem er selbst mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, der Tötungsabsicht seines Sohnes angeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er seinen Tötungswillen manifestiert. Nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der Frage, ob dieser Lebenssachverhalt dem Beschuldigten mit der Anklageschrift überhaupt vorgehalten wird. Das ist hier nachzuholen. In Ziff. 3 geht die Anklageschrift vorab vom Lebenssachverhalt aus, G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten Schuss aus der Pistole auf I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt.