Mit der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 2 betreffend diese vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___ ein ganz konkreter Tatbeitrag als Lebenssachverhalt vorgeworfen: G.___ habe nach seinen Schüssen auf H.___ den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervorkommenden unbewaffneten I.___ abgegeben, diesen aber verfehlt. Dies ist aber auch nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz (siehe vorstehende III.8.10 sowie US 47 und 48) nicht erstellt. Trotzdem kommt die Vorinstanz zu einem Schuldspruch, weil sich der Beschuldigte 2, nachdem er selbst mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, der Tötungsabsicht seines Sohnes angeschlossen habe.