Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282 E. 2.5) darf der Beschuldigte 1 von der Berufungsinstanz nicht wegen eines Tatbestandes, der eine höhere Strafdrohung vorsieht, schuldig gesprochen werden, auch wenn die Sanktion im konkreten Fall nicht verschärft würde. Es bleibt damit beim Beschuldigten 1 beim Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung von I.___. 5.4 Rechtliche Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 2 Hier ist vorab ein Fragezeichen in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil festzustellen: Mit der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 2 betreffend diese vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.___ ein ganz konkreter Tatbeitrag als Lebenssachverhalt vorgeworfen: G._