Der ausgesprochene Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung blieb von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten. Nachdem Rechtsmittel nur zu Gunsten der Beschuldigten ergriffen worden sind (von den Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgesehen), gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 282 E. 2.5) darf der Beschuldigte 1 von der Berufungsinstanz nicht wegen eines Tatbestandes, der eine höhere Strafdrohung vorsieht, schuldig gesprochen werden, auch wenn die Sanktion im konkreten Fall nicht verschärft würde.