und der letzte Schuss traf schliesslich I.___. Die Anklagebehörde sieht im vorliegenden Sachverhalt eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (vgl. AKS Ziff. 3); eine Überweisung wegen Mordes fand nicht statt. Die Vorinstanz erwog, es könne auch bei dieser Tötung von Mord gesprochen werden, verzichtete aber darauf, der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben. Der ausgesprochene Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung blieb von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten.