Auch bei der hier zu beurteilenden Schussabgabe waren weder eine heftige Gemütsbewegung noch eine grosse seelische Belastung im Sinne dieser Bestimmung erkennbar. Der Beschuldigte 1 beendete vielmehr in dieser 3. Tatphase konsequent, was er mit dem ersten Schuss auf A.___ angefangen hatte: Er tötete den vorerst geflüchteten und sich versteckten I.___ mit einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr, nachdem dieser nach den Schüssen auf seinen Vater wieder aufgetaucht war und sich im letzten Moment wieder abgewandt haben musste: Der Schuss traf I.___ von hinten.