Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 selbst zur Waffe gegriffen und geschossen habe, habe er seinen Tötungswillen manifestiert. Dass sich dieser nur auf H.___ bezogen hätte, erscheine als lebensfremd. 5.3 Rechtliche Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 1 Für die Verneinung des von der Verteidigung beantragten milderen Tatbestandes gemäss Art. 113 StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen vorne unter Ziff. IV.3.3.4 verwiesen werden. Auch bei der hier zu beurteilenden Schussabgabe waren weder eine heftige Gemütsbewegung noch eine grosse seelische Belastung im Sinne dieser Bestimmung erkennbar.