Es sei von einem spontanen konkludenten Willen der beiden Beschuldigten auszugehen, Angehörige oder Bekannte dieser Familie zu töten, wenn es hart auf hart komme. In dem der Beschuldigte 2 mit der Pistole in den Kugelhagel des Beschuldigten 1 eingestimmt und sieben Schüsse aus der Pistole abgegeben habe, habe er sich der Tötungsabsicht des Sohnes angeschlossen. Von dem Moment an, als sich der Beschuldigte 2 selbst mit den drei Schüssen auf H.___ am Massaker beteiligt habe, sei er mit allem, was danach gefolgt sei, einverstanden gewesen. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 selbst zur Waffe gegriffen und geschossen habe, habe er seinen Tötungswillen manifestiert.