Dass auch der Beschuldigte 2 auf I.___ gezielt (und wohl auch geschossen) habe, sei nicht erwiesen. Er habe aber seinem Sohn bei den Vorbereitungshandlungen geholfen und gebilligt, dass bei einer Auseinandersetzung bei der Familie von H.___ und I.___ wenn nötig Waffen eingesetzt würden, unabhängig davon, ob diese den Tod von Angehörigen dieser Familie zur Folge haben könnte oder nicht. Es sei von einem spontanen konkludenten Willen der beiden Beschuldigten auszugehen, Angehörige oder Bekannte dieser Familie zu töten, wenn es hart auf hart komme.