Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53 ff.) Der Beschuldigte 1 habe im Wissen, dass sein Schwager unbewaffnet gewesen sei, auf diesen geschossen und dessen Tod gewollt. Es läge auch bei dieser Tötung ein Mord vor, eine Affekttat könne ausgeschlossen werden. Es sei aber aufgrund der Bindung an die Anklage von vorsätzlicher Tötung auszugehen. I.___ sei von einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden. Dass auch der Beschuldigte 2 auf I.___ gezielt (und wohl auch geschossen) habe, sei nicht erwiesen.