Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des Geschädigten.» 5.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 53 ff.)