Ihre Vorgehensweise dokumentiert einen ausgeprägten Vernichtungswillen: Beide gaben aus kurzer Distanz gleich eine Vielzahl von Schüssen auf das Opfer H.___ ab; sie haben damit als Mittäter im oben beschriebenen Sinne in massgebender Weise zusammengewirkt und jeder Tatbeitrag war derart wichtig, dass sie beide als Hauptbeteiligte erscheinen. Es müssen die beiden Beschuldigten wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, begangen durch die vorsätzliche und besonders skrupellose Tötung von H.___, schuldig gesprochen werden. 5. AKS Ziff. 3: Vorsätzliche Tötung von I.__