Dafür spricht auch der Inhalt des aufgezeichneten Telefonats des Beschuldigten 1 mit der Polizei nach der Tat: Nachdem er gegrüsst und seinen Namen genannt hatte, erklärte er, 3 Leute erschossen zu haben. Auf Nachfrage, ob die vielleicht noch leben würden, erklärte er sinngemäss, wenn die noch lebten, fahre er gleich wieder zurück. - Offen bleiben kann in rechtlicher Hinsicht, in welcher Reihenfolge die Beschuldigten auf das Opfer geschossen haben. Entscheidend ist, dass beide den Willen hatten, H.___ zu töten. Sie handelten beide ohne jeden Zweifel mit direktem Vorsatz. Ihre Vorgehensweise dokumentiert einen ausgeprägten Vernichtungswillen: